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   BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19   

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BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19 (https://dejure.org/2021,43980)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 (https://dejure.org/2021,43980)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 (https://dejure.org/2021,43980)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Leistung gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII richtet sich regelmäßig nach § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff; die ...

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Aufwendungen eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenerstattung für die Hilfegewährung zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege i.R.d. örtlichen Zuständigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach § 19 SGB VIII nachfolgende andere Hilfe.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inobhutnahme und nachfolgende Jugendhilfe-Leistungen - und die Frage der örtlichen Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 173, 61
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Die Leistungsgewährung nach § 19 SGB VIII knüpft an dessen Persönlichkeitsdefizite an und verfolgt das Ziel, ihn bei der Pflege und Erziehung des Kindes zu unterstützen und seine Erziehungskompetenz zu stärken, weshalb die Leistung nicht allein und auch nicht vorrangig an den Interessen des Kindes ausgerichtet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 17 und 26).

    Dass dem so ist, ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 28, 31 und 35) als auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39) geklärt.

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 C 35.15

    Aufgabe; Bedarf; Bedarfsdeckung; Beendigung der Leistung; Beginn der Leistung;

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 31).

    Dabei ist für Fälle, in denen - wie hier - der Inobhutnahme eine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist, ebenfalls bereits entschieden, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich nicht immer wie eine neue Leistung zu behandeln ist, sondern auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 - BVerwGE 157, 96 Rn. 18 ff.).

  • BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 7.20

    Örtliche Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe für eine der Leistung nach §

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    a) Folgt der Leistung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter oder Väter und Kinder im Sinne des § 19 SGB VIII eine andere Leistung der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII nach, so ist die spezielle Zuständigkeitsnorm des § 86b SGB VIII nicht mehr anwendbar; vielmehr richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers für diese Leistung regelmäßig nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des § 86 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 12).

    Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 34.12

    Kostenerstattung; örtliche Zuständigkeit; bisherige Zuständigkeit; gewöhnlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Nach dieser Vorschrift bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26).

    Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, nach der die bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt, wenn die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und diese nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründet haben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 22, 26 ff.), sind hier gegeben.

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R

    Abgrenzung Sozial- und Jugendhilfe - Leistungen für alleinerziehende geistig

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Dass dem so ist, ist sowohl in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 19.08 - BVerwGE 135, 159 Rn. 28, 31 und 35) als auch des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. März 2009 - B 8 SO 29/07 R - BSGE 103, 39) geklärt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.12.2017 - 7 A 11296/17

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Beendigung einer

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Ob danach Pflege und Erziehung des Kindes letztlich das eigentliche Ziel der Hilfe nach § 19 SGB VIII sind (so OVG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 7 A 11296/17 - JAmt 2018, 162 ; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 24. November 2020 - G 5/20 S. 3 f.), bedarf hier keiner Entscheidung.
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ).
  • BVerwG, 23.10.2018 - 5 C 15.17

    Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Unterbringung eines Kindes in einer

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Unter den vorgenannten Voraussetzungen lassen Verschiebungen der Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs und Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen in der Ausgestaltung der Hilfe bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart den Leistungszusammenhang grundsätzlich unberührt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 5 C 15.17 - BVerwGE 163, 262 Rn. 16 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 15.06.2009 - 13 K 2641/07

    Kostenerstattungsanspruch zwischen der Trägern der Jugendhilfe in Anknüpfung an

    Auszug aus BVerwG, 24.06.2021 - 5 C 10.19
    Denn diese Vorschrift regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach § 19 SGB VIII. Sie enthält weder eine Aussage hinsichtlich der Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers für eine nachfolgende Hilfeleistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 C 7.20 - Rn. 10 ff.) noch bietet sie einen Anhalt für die Annahme einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur zwischen der Hilfe nach § 19 SGB VIII und nachfolgenden anderen Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII. Letzteres findet entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 12 A 1493.11 - juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 15. Juni 2009 - 13 K 2641/07 - juris Rn. 16 ff.; VG München, Urteil vom 24. April 2002 - M 18 K 00.21 55 - JAmt 2002, 523 ) vertretenen Auffassung insbesondere keine Stütze in den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2023 - 12 S 457/23

    Beendigung bzw. Unterbrechung von Jugendhilfeleistungen

    Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 12 A 4149/19
    vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2021 - 5 C 10.19 -, juris Rn. 11, und vom 15. Dezember 2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31.
  • VG München, 20.12.2023 - M 18 K 18.6316

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Zuständigkeitswechsel, Dynamische

    Eine einheitliche Leistung wird aber dann nur unterbrochen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung in der Annahme beendet, dass kein Bedarf mehr besteht, der eine kontinuierliche Hilfe erfordert (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 - 5 C 10.19, juris Rn. 1).
  • VG Regensburg, 09.11.2023 - RO 4 E 23.1986

    Zur Frage der Beendigung oder Unterbrechung einer nach § 27 SGB VIII gewährten

    Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht für den umgekehrten Fall, dass nämlich eine Leistung nach § 27 SGB VIII an eine Leistung nach § 19 SGB VIII anschließt, entschieden hat, dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII nicht schon deshalb eine Zäsur zu einer ihr nachfolgenden anderen Hilfeart beinhaltet, weil im einen Fall die Eltern des Kindes und im anderen Fall der alleinerziehende Elternteil, der mit dem Kind oder den Kindern die gemeinsame Wohnform in Anspruch nimmt, anspruchsberechtigt ist (BVerwG, U. v. 24.6.2021 - 5 C 10/19, juris, Rn. 13).
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